Überholer

Überholer – Segel-Lexikon

Definition: Überholer in der Schifffahrt

Der Überholer in der Seeschifffahrt ist nach SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 13:
b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüberdem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aberkeines der Seitenlichter sehen könnte.
Weitere Hinweise zum Überholer im Wegerecht / Ausweichregeln:
a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muß jedes Fahrzeug beimÜberholen dem anderen ausweichen.
c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß esdies annehmen und entsprechend handeln.
d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zueinem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden,dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.

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