Ausweichregeln

Ausweichregeln – Segel-Lexikon

 

Ausweichregeln in der Seefahrt

Die Ausweichregeln regeln das Wegerecht (Wegerecht) nach den Bestimmungen der Seestraßenordnung bzw. der Wettsegelbestimmungen.

Ausweichregeln zwischen Segelbooten

Grundsätzlich gilt, daß das Segelboot mit den günstigeren Windverhältnissen dem Segelboot mit dem ungünstigerem Kurs ausweichen muß. Das ungünstiger liegende Segelboot darf seinen Kurs also halten.
Haben beide Segelboot den Wind nicht von der selben Seite, (bspw. beide Boote segeln auf gleicher Höhe und würden kreuzen – wobei der Wind genau von vorne kommt) dann muß sich das Segelboot auf Steuerbordbug von einem Segelboot auf Backbordbug freihalten.
Wenn beide auf gleichem Bug segeln, muß sich die Luvyacht von der Leeyacht freihalten.
Bei einem Überholmanöver muß sich das klar achteraus liegende Segelboot dem klar voraus liegendem Segelschiff freihalten.
Der genaue Wortlaut dieser Ausweichregeln:
SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 12 Segelfahrzeuge): Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
i)Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
ii)wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvwärtige Fahrzeug, die Luvyacht, dem leewärtigen (der Leeyacht) ausweichen;
iii)wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegt.

Ausweichregeln zwischen Segelboot und Maschinenschiff

Grundsätzlich gilt: Das Maschinenfahrzeug muß dem Segelfahrzeug ausweichen. Ausnahmen dieser Ausweichregel: das Segelfahrzeug ist Überholer (Mehr zum Überholer). Oder ein Fischereifahrzeug, ein manövrierunfähiges Fahrzeug oder ein manövrierbehindertes Fahrzeug kreuzt seinen Weg.
Die genauen Ausweichregeln der SeestrO bzw. SeeStrOV lauten:
SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 18 – Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
b) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß ausweichen
i) einen manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug.
c) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt muß, soweit möglich, ausweichen
i) einem manövrierunfähigen Fahrzeug;
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines manövrierunfähigen odermanövrierbehinderten muß, sofern die Umstände es zulassen,vermeiden, die sichere Durchfahrt eines tiefgangbehindertenFahrzeugs zu behindern, das Signale nach Regel 28 zeigt.
ii) Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug muß unter Berücksichtigungseines besonderen Zustands mit besonderer Vorsicht navigieren.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muß sich in der Regel von allenFahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern.Sobald jedoch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, mußes die Regeln dieses Teiles befolgen.
f) i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung undoberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten undvermeiden, deren Manöver zu behindern;
ii)ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, mussdie Regeln dieses Teiles für Maschinenfahrzeuge erfüllen.

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