Manövrierbehindertes Fahrzeug – Segel-Lexikon
Definition: Manövrierbehindertes Fahrzeug im Wegerecht
Das manövrierbehinderte Fahrzeug wird von der Seestrassenordnung wie folgt definiert:
SeeStrO 1972 SeeStrOV Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
g) Der Ausdruck „manövrierbehindertes Fahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug, das durch die Art seines Einsatzes behindert ist, so zu manövrieren, wie es diese Regeln vorschreiben, und daher einem anderen Fahrzeug nicht ausweichen kann.
Der Ausdruck „manövrierbehinderte Fahrzeuge“ umfaßt, ohne darauf beschränkt zu sein:
i) Ein Fahrzeug, das ein Seezeichen, Unterwasserkabel oder eine Rohrleitung auslegt, versorgt oder aufnimmt;
ii) ein Fahrzeug, das baggert, Forschungs- oder Vermessungsarbeiten oder Unterwasserarbeiten ausführt;
iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;
iv) ein Fahrzeug, auf dem Luftfahrzeuge starten oder landen;
v) ein Fahrzeug beim Minenräumen;
vi) ein Fahrzeug während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen.
Andere Schiffe bis auf manövrierunfähige Fahrzeuge müssen einem manövrierbehindertem Fahrzeug ausweichen müssen. Siehe auch: Ausweichregeln – Wegerecht